Wir verteidigen Sie gegen den Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs

Rechtsanwälte Frank W. Engelbracht - Fachanwälte - Spezialisten im Verkehrsrecht

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Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB

Ihnen wird vorgeworfen eine Straßenverkehrsgefährdung begangen zu haben?

Der Gesetzeswortlaut hierzu heißt:

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

Wichtig - machen Sie bitte keine Angaben gegenüber der Polizei, bevor Sie nicht mit uns gesprochen haben - Wichtig

Wir vertreten unsere Mandanten in sämtlichen Strafverfahren, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs stehen.

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Ihr Rechtsanwalt Frank W. Engelbracht

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